Was sich seit dem 2. August 2026 geändert hat
Der AI Act wird stufenweise anwendbar. Seit dem 2. August 2026 gelten weitere zentrale Teile, darunter die Transparenzpflichten nach Artikel 50; zugleich haben das europäische AI Office und zuständige nationale Behörden ihre Durchsetzungsaufgaben aufgenommen. Bereits zuvor galten unter anderem Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie Vorgaben für Anbieter von Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck.
Für viele betriebliche Anwendungen besonders relevant sind nun die Transparenzpflichten nach Artikel 50. Sie betreffen bestimmte interaktive KI-Systeme sowie die technische Erkennbarkeit und sichtbare Offenlegung bestimmter künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte. Die konkrete Pflicht hängt davon ab, ob ein Unternehmen Anbieter oder Betreiber eines Systems ist und wofür das Ergebnis verwendet wird.
Anbieter und Betreiber sauber unterscheiden
Ein Unternehmen, das einen fertigen KI-Dienst im eigenen Prozess einsetzt, ist nicht automatisch dessen Anbieter. Es kann jedoch zum Anbieter werden, wenn es ein System unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder wesentlich verändert. Diese Rollenabgrenzung entscheidet darüber, welche technischen und organisatorischen Aufgaben greifen.
Für die Praxis reicht deshalb eine Liste eingekaufter Werkzeuge nicht aus. Dokumentiert werden sollten Zweck, Nutzergruppe, eingesetztes Modell, eigene Anpassungen, Ausgabekanäle und die Frage, wer das System gegenüber Dritten verantwortet. Rollen sollten fachlich und rechtlich geprüft werden; dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallberatung.
Chatbots und Sprachassistenten müssen sich zu erkennen geben
Bei Systemen, die direkt mit Menschen interagieren, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass es sich um KI handelt, sofern dies nicht bereits aus den Umständen offensichtlich ist. Der Hinweis sollte dort erscheinen, wo die Interaktion beginnt – nicht versteckt in einer allgemeinen Datenschutzerklärung.
Für einen Telefonassistenten kann das eine klare Ansage zu Gesprächsbeginn sein. Im Chat gehört die Information in den sichtbaren Dialogstart. Zusätzlich sollten Übergabe, Korrekturmöglichkeit und zuständige Kontaktwege so gestaltet sein, dass Nutzer nicht über die Rolle des Systems oder die Wirkung ihrer Eingaben im Unklaren bleiben.
- Hinweis vor oder spätestens zu Beginn der direkten Interaktion
- klare Sprache statt technischer Produktbezeichnung
- verständlicher Übergang zu einem Menschen, wenn der Prozess dies vorsieht
- Dokumentation des Hinweises in Tests und Freigaben
Bei KI-Inhalten ist die Art der Veröffentlichung entscheidend
Für Anbieter generativer Systeme bestehen Vorgaben, künstlich erzeugte oder manipulierte Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format erkennbar zu machen. Für einsetzende Unternehmen kommen sichtbare Offenlegungspflichten insbesondere bei Deepfakes sowie bei KI-generierten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse ohne menschliche Prüfung oder redaktionelle Verantwortung hinzu.
Daraus folgt keine belastbare Pauschalregel, nach der jedes intern erzeugte Bild denselben sichtbaren Warnhinweis benötigt. Unternehmen sollten Inhalt, Veröffentlichungszweck, mögliche Täuschungswirkung und den Umfang menschlicher Bearbeitung getrennt bewerten. Freiwillige Transparenz kann darüber hinaus sinnvoll sein, wenn Besucher nachvollziehbar wissen möchten, wie ein redaktionelles Visual entstanden ist.
Vier typische Unternehmensfälle getrennt prüfen
Die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission machen deutlich, dass eine einzige Kennzeichnungsregel für alle KI-Einsätze zu kurz greift. Für die betriebliche Umsetzung sollten Unternehmen mindestens vier Fälle getrennt betrachten und jeweils festhalten, wer Anbieter oder Betreiber ist, wen das System erreicht und welche Ausgabe veröffentlicht wird.
Diese Zuordnung gehört in die technische Abnahme. Sie sollte nicht nur beschreiben, welcher Hinweis vorgesehen ist, sondern auch dessen Ort, Zeitpunkt, Barrierefreiheit, Verantwortlichkeit und Verhalten nach einem Modell- oder Kanalwechsel.
- Kundenchatbot oder Sprachassistent: Information über die KI-Interaktion spätestens beim ersten Kontakt, klar wahrnehmbar und barrierefrei
- Generatives KI-System: maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit der Ausgaben als technische Anbieteraufgabe prüfen
- Deepfake-Bild, -Audio oder -Video: sichtbare oder hörbare Offenlegung durch den Betreiber; eine rein maschinenlesbare Markierung genügt dafür nicht
- Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: Offenlegung prüfen, sofern keine substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle mit klarer Verantwortung stattfindet
Redaktionelle Kontrolle muss den Inhalt tatsächlich prüfen
Bei öffentlich informierenden Texten kann eine menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle die sichtbare Offenlegungspflicht entfallen lassen. Nach den Leitlinien genügt dafür keine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung. Erforderlich ist eine bewusste Prüfung des Inhalts durch fachkundige Personen, einschließlich Faktenprüfung und Bewertung der verwendeten Quellen.
Für Unternehmen folgt daraus ein konkreter Nachweisweg: Redaktionelle Rollen, Freigaberecht, Prüfgegenstand und dokumentierte Entscheidung müssen zusammenpassen. Eine weitere KI, die den Text automatisch kontrolliert, ersetzt diese menschliche Prüfung nicht. Wer Inhalte freigibt, muss sie inhaltlich ändern, ablehnen oder zur Überarbeitung zurückgeben können.
- fachlich zuständige natürliche Person benennen
- Quellen, Tatsachenbehauptungen und wesentliche Schlussfolgerungen prüfen
- Freigabe, Korrektur oder Ablehnung nachvollziehbar dokumentieren
- Verantwortung auch bei externen Redakteuren oder Dienstleistern eindeutig zuordnen
Transparenz muss im tatsächlichen Nutzerweg funktionieren
Eine Richtlinie im Intranet genügt nicht, wenn der Hinweis im produktiven Kanal fehlt. Unternehmen sollten deshalb jeden Einsatz aus der Sicht betroffener Personen prüfen: Wo beginnt die Interaktion, welche Inhalte werden ausgegeben, welche Entscheidung folgt und an welcher Stelle ist eine Information verständlich und rechtzeitig sichtbar?
Technische Änderungen dürfen Transparenzhinweise nicht unbeabsichtigt entfernen. Sie gehören deshalb in Abnahmekriterien, Regressionstests und das Monitoring – ebenso wie Modellwechsel, neue Kanäle und veränderte Ausgabeverwendungen.
- KI-Systeme und Anwendungszwecke vollständig erfassen
- Rolle als Anbieter oder Betreiber pro Einsatz prüfen
- Nutzerkontakt und Veröffentlichungskanäle dokumentieren
- Hinweise, Kennzeichnung und redaktionelle Kontrolle festlegen
- Änderungen an Modell, Oberfläche und Prozess erneut bewerten
Transparenzpflichten nicht mit Hochrisiko-Fristen verwechseln
Die Transparenzanforderungen gelten bereits. Für bestimmte Hochrisiko-Systeme wurden die Anwendungszeitpunkte dagegen verlängert: Nach der aktuellen europäischen Umsetzung gelten die Regeln für in Anhang III genannte Hochrisiko-Anwendungen ab dem 2. Dezember 2027 und für KI in bestimmten regulierten Produkten ab dem 2. August 2028.
Diese späteren Zeitpunkte sind kein allgemeiner Aufschub für betriebliche KI. Auch die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ist eng begrenzt: Sie betrifft nur Anbieter generativer Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, und nur deren technische Markierungs- und Erkennungspflichten nach Artikel 50 Absatz 2. Andere seit August geltende Transparenzpflichten sowie Datenschutz, Arbeitsrecht und Verbraucherschutz bleiben davon unberührt.
Durchsetzung und Meldewege seit Oktober 2026 richtig einordnen
Stand 7. Oktober 2026 wird die Durchsetzung zwischen dem AI Office der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden geteilt. Welche Stelle einen Fall bearbeitet, hängt unter anderem von Akteur, System, möglichem Verstoß und Aufsichtszuständigkeit ab. Unternehmen sollten deshalb nicht aus einem allgemeinen EU-Meldeformular auf eine pauschale Zuständigkeit für jeden betrieblichen KI-Einsatz schließen.
Die EU stellt drei unterschiedliche Wege bereit: ein nicht anonymes Beschwerdeformular für mögliche Verstöße von Anbietern, die der Aufsicht des AI Office unterliegen, einen geschützten Hinweisgeberkanal für berechtigte beruflich verbundene Personen und einen eigenen Beschwerdekanal für Anbieter nachgelagerter KI-Systeme, die ein fremdes Modell mit allgemeinem Verwendungszweck integrieren. Der letztgenannte Kanal betrifft Beschwerden zu den Artikeln 53 bis 55 und ist kein allgemeines Kundenformular für jeden KI-Dienst.
Für die betriebliche Praxis folgt daraus ein zweistufiger Ablauf: Zuerst werden Einsatz, Rolle, betroffene Pflicht, Ereignis und vorhandene Nachweise intern gesichert. Danach wird mit Rechts- oder Compliance-Verantwortlichen geprüft, ob eine Korrektur im eigenen System, eine Meldung an den Anbieter, eine Beschwerde beim AI Office oder ein anderer nationaler Aufsichtsweg einschlägig ist. Diese Einordnung ist fachliche Orientierung und keine Rechtsberatung.
Ein prüffähiges Nachweispaket pro KI-Einsatz aufbauen
Ein allgemeiner Richtlinientext zeigt noch nicht, ob ein Transparenzhinweis im produktiven System funktioniert. Prüffähig wird die Umsetzung erst, wenn Unternehmen die konkrete Systemversion, den tatsächlichen Nutzerweg und die verantwortete Freigabe miteinander verbinden. Das Nachweispaket sollte klein genug für den Betrieb sein, aber eine Änderung oder Beschwerde ohne nachträgliche Rekonstruktion erklären können.
Bei interaktiven Systemen gehört dazu ein Testbeleg des sichtbaren oder hörbaren Hinweises beim ersten Kontakt. Bei veröffentlichten Inhalten werden Ausgabekanal, Kennzeichnung, redaktionelle Prüfung und verantwortliche Freigabe festgehalten. Bei technischen Markierungen wird dokumentiert, welche Funktion der Anbieter bereitstellt, ob sie im eigenen Export- und Veröffentlichungsweg erhalten bleibt und wie die Erkennbarkeit nach Änderungen erneut getestet wird.
- Einsatz-ID, Zweck, Rolle als Anbieter oder Betreiber und verantwortliche Organisationseinheit
- System-, Modell- und Oberflächenversion sowie betroffener Nutzer- oder Veröffentlichungskanal
- geltende Transparenzanforderung und begründete Abgrenzung zu nicht einschlägigen Fällen
- Testnachweis für Zeitpunkt, Wahrnehmbarkeit, Barrierefreiheit und Wortlaut des Hinweises
- bei Inhalten: technische Markierung, sichtbare Offenlegung und redaktionelle Freigabe getrennt dokumentieren
- Abweichungen, Beschwerden, Korrektur, Eskalation und erneute Abnahme mit Datum festhalten
Quellen und fachliche Grundlagen
Für die rechtliche und technische Einordnung wurden die folgenden Primärquellen herangezogen. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
- Europäische Kommission: Durchsetzung und Transparenzpflichten seit 2. August 2026
- Europäische Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50
- Europäische Kommission: Fragen und Antworten zu Artikel 50
- Europäische Kommission: Durchsetzungsrahmen und Zeitplan
- Europäische Kommission: Beschwerde-, Hinweisgeber- und GPAI-Anbieterkanäle
- AI Act Service Desk: Konsolidierter Artikel 50 mit Änderungen
- Bundesnetzagentur: Praxisübersicht zu den Leitlinien für Artikel 50
- EUR-Lex: Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 mit aktualisierten Fristen



