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DAG Einordnung · Aktuelle Entwicklung

AI Omnibus 2026: Was sich für Unternehmen beim AI Act geändert hat

Der AI Omnibus ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Er verschiebt zentrale Hochrisiko-Fristen, ändert einzelne Pflichten und erweitert Erleichterungen für kleinere Unternehmen. Er hebt den AI Act jedoch nicht auf. Unternehmen brauchen deshalb keine Pause, sondern einen aktualisierten Umsetzungsplan, der bereits geltende Anforderungen von später anwendbaren Hochrisiko-Regeln trennt.

Mehrere schwarze Regelmodule führen Belegblöcke in drei kontrollierte Prozessspuren mit roten und goldenen Prüftoren.
Redaktionelles DAG-Visual · mit KI erstellt

Kurz gefasst

Die wichtigsten Punkte

  • Die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten ab 2. Dezember 2027; für in regulierte Produkte eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I ab 2. August 2028.
  • Bereits geltende Verbote, Vorgaben für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und Transparenzpflichten werden durch die neuen Hochrisiko-Fristen nicht pauschal verschoben.
  • Artikel 4 verlangt weiterhin Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz, aber kein garantiertes einheitliches Kompetenzniveau für jede Person.
  • Für bestimmte bereits vor dem 2. August 2026 bereitgestellte Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte enthält der Omnibus eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.
  • Die zusätzliche Zeit sollte in Inventar, Rollenklärung, Risikoeinstufung, Anbieterunterlagen, technische Kontrollen und einen prüfbaren Betrieb fließen.
  • Dieser Beitrag ordnet die betriebliche Umsetzung ein und ersetzt keine rechtliche Beratung zum Einzelfall.

Kurzantwort: Der AI Omnibus ändert Fristen und Verfahren, nicht das Grundmodell

Die Verordnung (EU) 2026/1744, häufig AI Omnibus oder KI-Omnibus genannt, änderte den europäischen AI Act und trat am 27. Juli 2026 unmittelbar in Kraft. Besonders sichtbar sind die neuen festen Termine für Hochrisiko-KI. Daneben wurden unter anderem Artikel 4 zur KI-Kompetenz, Übergangsregeln, Zuständigkeiten, Reallabore und das Zusammenspiel mit sektoralen Produktvorschriften angepasst.

Für einen belastbaren Unternehmensfahrplan reicht die Aussage „der AI Act wurde verschoben“ nicht. Verschoben wurden bestimmte Hochrisiko-Anforderungen. Andere Teile gelten bereits oder haben eigene Termine. Zuerst müssen daher Rolle, vorgesehener Zweck, Risikokategorie und Lebenszyklus des konkreten Systems geklärt werden. Erst danach lässt sich eine Frist zuordnen.

Den aktualisierten Zeitplan in getrennten Pflichtenspuren führen

Stand 15. Oktober 2026 ergibt sich kein einzelner Stichtag für alle KI-Systeme. Die konsolidierte Fassung des AI Act und die europäischen Erläuterungen unterscheiden mehrere Spuren. Unternehmen sollten diese Termine im KI-Inventar pro System hinterlegen, statt nur einen allgemeinen Projekttermin zu verwalten.

  • Seit 2. Februar 2025: Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie die Regelungen zur KI-Kompetenz; einzelne durch den Omnibus ergänzte Verbote gelten ab 2. Dezember 2026.
  • Seit 2. August 2025: Governance-Regeln und Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, soweit die jeweilige Rolle betroffen ist.
  • Seit 2. August 2026: unter anderem Transparenzpflichten nach Artikel 50 und weitere bereits anwendbare Teile des AI Act.
  • Ab 2. Dezember 2027: Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III, etwa in bestimmten Bereichen von Beschäftigung oder kritischer Infrastruktur.
  • Ab 2. August 2028: Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI, die nach Artikel 6 Absatz 1 als Sicherheitskomponente oder Produkt unter die in Anhang I genannten Produktvorschriften fällt.

Nicht jede laufende Pflicht hinter die neuen Hochrisiko-Termine verschieben

Die zusätzlichen Monate dürfen nicht auf Systeme übertragen werden, die einer anderen Pflichtenspur folgen. Ein Chatbot kann beispielsweise bereits heute unter eine Transparenzpflicht fallen, obwohl er keine Hochrisiko-KI ist. Ebenso bleiben Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz und mögliche Mitbestimmung eigenständig zu prüfen.

Praktisch bedeutet das: Für jedes System wird eine Verpflichtungsmatrix gepflegt. Sie verbindet den konkreten Einsatz mit anwendbaren Regeln, verantwortlichen Rollen, Nachweisen und Terminen. Ein globaler Status wie „AI Act offen bis 2027“ verdeckt dagegen Anforderungen, die bereits umgesetzt sein müssen.

Hochrisiko-KI nach Zweck und Einbettung statt nach Produktetikett einordnen

Die beiden neuen Termine betreffen unterschiedliche Wege zur Hochrisiko-Einstufung. Anhang III nennt sensible Einsatzgebiete und Zwecke, unter anderem bestimmte Anwendungen in Biometrie, Bildung, Beschäftigung, kritischer Infrastruktur, Migration oder Rechtspflege. Anhang I betrifft KI, die als Sicherheitskomponente oder Produkt in bestimmte regulierte Produktbereiche eingebettet ist.

Derselbe technische Dienst kann deshalb je nach vorgesehenem Zweck unterschiedlich einzuordnen sein. Ein Sprachmodell für eine interne Textzusammenfassung ist nicht allein wegen seiner Technologie hochriskant. Wird ein System dagegen für einen in Anhang III beschriebenen Zweck eingesetzt, müssen Funktion, Ausnahmen und tatsächliche Wirkung geprüft werden. Bei Maschinen oder Medizinprodukten kommt zusätzlich das sektorale Produktrecht ins Spiel.

Der Omnibus schafft für Überschneidungen mit Produktvorschriften einen Mechanismus, durch den einzelne AI-Act-Anforderungen begrenzt werden können, wenn sektorale Regeln einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten. Unternehmen sollten daraus keine eigene pauschale Ausnahme ableiten; maßgeblich sind die vorgesehenen europäischen Rechtsakte und der konkrete Produktkontext.

KI-Kompetenz rollenbezogen fördern und weiter nachweisbar organisieren

Artikel 4 wurde neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag handelnder Personen unterstützen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext sowie die betroffenen Personen oder Gruppen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau für jede einzelne Person muss nicht garantiert werden.

Für die betriebliche Umsetzung spricht das gegen eine einmalige Einheitsschulung für alle. Einkauf benötigt andere Prüffähigkeiten als Entwicklung, Fachbereich, Administration oder menschliche Aufsicht. Sinnvoll bleiben ein rollenbezogenes Lernziel, dokumentierte Inhalte, ein Praxisbezug zum freigegebenen System und eine Aktualisierung nach wesentlichen Änderungen. Die geänderte Formulierung reduziert keine Pflicht zu verantwortungsvoller Nutzung.

Übergangsregeln für bestehende Systeme und synthetische Inhalte gesondert prüfen

Für Hochrisiko-KI, die vor dem jeweils anwendbaren Termin in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, knüpft Artikel 111 die spätere Anwendung grundsätzlich an wesentliche Änderungen des Designs. Für Hochrisiko-Systeme, die für Behörden vorgesehen sind, enthält die Vorschrift einen gesonderten Termin. Ob ein Update wesentlich ist, sollte deshalb nicht erst im Release-Prozess diskutiert werden, sondern Teil der Änderungsbewertung sein.

Eine weitere Übergangsregel betrifft Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie müssen die technischen Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 2 nach der konsolidierten Fassung bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Diese Anbieterpflicht ist von Offenlegungs- und Informationspflichten der jeweiligen Betreiber zu unterscheiden.

Erleichterungen für kleinere Unternehmen richtig nutzen

Der Omnibus definiert neben KMU auch kleine Midcap-Unternehmen und erweitert bestimmte vereinfachte Modalitäten auf diese Gruppe. Außerdem werden regulatorische Reallabore und Unterstützungsangebote weiterentwickelt. Das kann Zugang und Dokumentationsaufwand beeinflussen, ersetzt aber weder die Einstufung des Systems noch technische Schutzmaßnahmen.

Für ein mittelständisches Unternehmen ist daher zuerst zu klären, ob es Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler ist und ob es die jeweilige Größenkategorie erfüllt. Danach lassen sich konkrete Erleichterungen zuordnen. Die Unternehmensgröße ist kein allgemeiner Freibrief für einen risikoreichen Einsatz.

Die zusätzliche Zeit in sechs überprüfbare Arbeitspakete übersetzen

Ein praxistauglicher Plan endet nicht bei einer juristischen Einstufung. Er verbindet Governance mit Systemarchitektur und Betrieb. Die folgenden Arbeitspakete können parallel vorbereitet werden, müssen aber pro KI-System zusammengeführt werden.

  • Inventar: System, Anbieter, Modell, Version, Zweck, Nutzergruppen, betroffene Personen, Daten und angebundene Fachsysteme erfassen.
  • Rollen und Einstufung: Anbieter- und Betreiberrolle, verbotene Praktiken, Transparenz, Hochrisiko-Kategorie und mögliche sektorale Regeln getrennt prüfen.
  • Daten und Rechte: Quellen, Rechtsgrundlagen, Datenqualität, Zugriff, Löschung, Protokollierung und Weitergabe über jede Systemgrenze dokumentieren.
  • Kontrollen: menschliche Aufsicht, Eingabevalidierung, Ausgabebegrenzung, Freigabe, Stop-Möglichkeit und manuellen Rückfall technisch umsetzen.
  • Nachweise: Anbieterunterlagen, Versionen, Testfälle, Entscheidungen, Schulungen, Vorfälle und Änderungen nachvollziehbar zusammenhalten.
  • Betrieb: Qualitäts-, Sicherheits- und Drift-Signale überwachen, Beschwerden und Korrekturen ermöglichen und jede wesentliche Änderung neu bewerten.

Anbieter nicht nur nach einer allgemeinen AI-Act-Zusage fragen

Eine pauschale Aussage wie „AI-Act-konform“ ist für Einkauf und Freigabe zu ungenau. Unternehmen benötigen Informationen zum vorgesehenen Zweck, zur Rolle des Anbieters, zu Modell- und Systemversionen, Datenflüssen, Protokollen, menschlicher Aufsicht, Änderungsmanagement und zu den Unterlagen, die für die eigene Betreiberpflicht gebraucht werden.

Vertrag, technische Konfiguration und tatsächlicher Prozess müssen übereinstimmen. Wird ein ursprünglich begrenztes System mit eigenen Daten nachtrainiert, in sensible Entscheidungen eingebunden oder um schreibende Aktionen in ERP, CRM oder DMS erweitert, kann sich die Risikobewertung ändern. Solche Erweiterungen gehören deshalb in einen formalen Freigabe- und Testprozess.

  • Für welchen vorgesehenen Zweck und welche ausgeschlossenen Verwendungen ist das System dokumentiert?
  • Welche Rolle übernimmt der Anbieter und welche Pflichten verbleiben beim nutzenden Unternehmen?
  • Welche Daten verlassen das Unternehmen, welche Unterauftragnehmer sind beteiligt und wie funktionieren Löschung und Export?
  • Welche Versionen, Änderungen und Vorfälle werden mitgeteilt und wie lange bleibt eine ältere Konfiguration unterstützt?
  • Welche Nachweise stehen für Risikoeinstufung, Tests, menschliche Aufsicht, Protokollierung und Cybersicherheit bereit?

In 90 Tagen vom unklaren Bestand zu einem priorisierten Fahrplan kommen

Im ersten Monat werden vorhandene und geplante KI-Systeme vollständig erfasst und nach Wirkung priorisiert. Im zweiten Monat werden für die wichtigsten Systeme Rollen, Fristen, Datenflüsse, Anbieterunterlagen und offene Kontrollen geprüft. Im dritten Monat werden technische und organisatorische Lücken in einen umsetzbaren Plan mit Verantwortlichen, Abnahmekriterien und Terminen überführt.

Vorrang haben Systeme mit Einfluss auf Personen, sicherheitskritische Funktionen, umfangreiche personenbezogene Daten oder schreibenden Zugriff auf Fachsysteme. Ein begrenzter interner Assistent ohne autonome Aktionen kann parallel als Lernfeld dienen, wenn Quellen, Rechte, Protokollierung und Antwortgrenzen sauber entworfen sind. Der AI Omnibus schafft mehr Vorbereitungszeit; er nimmt Unternehmen die konkrete Systemarbeit nicht ab.

Quellen und fachliche Grundlagen

Für die rechtliche und technische Einordnung wurden die folgenden Primärquellen herangezogen. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Häufige Fragen

Antworten für die erste Einordnung

Was ist der AI Omnibus 2026?
Der AI Omnibus ist die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie änderte den europäischen AI Act und weitere Rechtsakte, um Fristen, Verfahren und einzelne Pflichten anzupassen. Sie trat am 27. Juli 2026 in Kraft.
Wurde der gesamte AI Act auf 2027 oder 2028 verschoben?
Nein. Die neuen Termine betreffen vor allem Anforderungen und Pflichten für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme. Andere Teile wie Verbote, KI-Kompetenz, Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und Transparenzpflichten folgen eigenen, teils bereits erreichten Terminen.
Ab wann gelten die Hochrisiko-Regeln?
Für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III gelten die betreffenden Regeln ab 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I gilt der 2. August 2028.
Müssen Unternehmen nach Artikel 4 weiterhin KI-Kompetenz fördern?
Ja. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen unterstützen, die KI-Kompetenz rollen- und kontextbezogen entwickeln. Die geänderte Fassung verlangt jedoch nicht, für jede Person ein festes Kompetenzniveau zu garantieren.
Was gilt am 2. Dezember 2026?
Unter anderem gilt dann eine Übergangsfrist für Anbieter bestimmter bereits vor dem 2. August 2026 bereitgestellter Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen und technische Lösungen nach Artikel 50 Absatz 2 umsetzen müssen. Außerdem werden durch den Omnibus ergänzte Verbote anwendbar.
Sind KMU vom AI Act ausgenommen?
Nein. Der AI Act und der Omnibus sehen Unterstützungsangebote und an bestimmten Stellen vereinfachte Modalitäten für KMU sowie teilweise kleine Midcap-Unternehmen vor. Ob und wie sie greifen, hängt von Rolle, System und konkreter Vorschrift ab.
Was sollte ein Unternehmen jetzt zuerst tun?
Zuerst sollte es ein vollständiges KI-Inventar mit Zweck, Rolle, Daten, Systemrechten, Anbieter, Risikoeinstufung und Frist aufbauen. Danach werden die Systeme mit der höchsten Wirkung auf Personen, Sicherheit oder Fachsysteme priorisiert.