Kurzantwort: Der AI Omnibus ändert Fristen und Verfahren, nicht das Grundmodell
Die Verordnung (EU) 2026/1744, häufig AI Omnibus oder KI-Omnibus genannt, änderte den europäischen AI Act und trat am 27. Juli 2026 unmittelbar in Kraft. Besonders sichtbar sind die neuen festen Termine für Hochrisiko-KI. Daneben wurden unter anderem Artikel 4 zur KI-Kompetenz, Übergangsregeln, Zuständigkeiten, Reallabore und das Zusammenspiel mit sektoralen Produktvorschriften angepasst.
Für einen belastbaren Unternehmensfahrplan reicht die Aussage „der AI Act wurde verschoben“ nicht. Verschoben wurden bestimmte Hochrisiko-Anforderungen. Andere Teile gelten bereits oder haben eigene Termine. Zuerst müssen daher Rolle, vorgesehener Zweck, Risikokategorie und Lebenszyklus des konkreten Systems geklärt werden. Erst danach lässt sich eine Frist zuordnen.
Den aktualisierten Zeitplan in getrennten Pflichtenspuren führen
Stand 15. Oktober 2026 ergibt sich kein einzelner Stichtag für alle KI-Systeme. Die konsolidierte Fassung des AI Act und die europäischen Erläuterungen unterscheiden mehrere Spuren. Unternehmen sollten diese Termine im KI-Inventar pro System hinterlegen, statt nur einen allgemeinen Projekttermin zu verwalten.
- Seit 2. Februar 2025: Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie die Regelungen zur KI-Kompetenz; einzelne durch den Omnibus ergänzte Verbote gelten ab 2. Dezember 2026.
- Seit 2. August 2025: Governance-Regeln und Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, soweit die jeweilige Rolle betroffen ist.
- Seit 2. August 2026: unter anderem Transparenzpflichten nach Artikel 50 und weitere bereits anwendbare Teile des AI Act.
- Ab 2. Dezember 2027: Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III, etwa in bestimmten Bereichen von Beschäftigung oder kritischer Infrastruktur.
- Ab 2. August 2028: Anforderungen und Pflichten für Hochrisiko-KI, die nach Artikel 6 Absatz 1 als Sicherheitskomponente oder Produkt unter die in Anhang I genannten Produktvorschriften fällt.
Nicht jede laufende Pflicht hinter die neuen Hochrisiko-Termine verschieben
Die zusätzlichen Monate dürfen nicht auf Systeme übertragen werden, die einer anderen Pflichtenspur folgen. Ein Chatbot kann beispielsweise bereits heute unter eine Transparenzpflicht fallen, obwohl er keine Hochrisiko-KI ist. Ebenso bleiben Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitsrecht, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz und mögliche Mitbestimmung eigenständig zu prüfen.
Praktisch bedeutet das: Für jedes System wird eine Verpflichtungsmatrix gepflegt. Sie verbindet den konkreten Einsatz mit anwendbaren Regeln, verantwortlichen Rollen, Nachweisen und Terminen. Ein globaler Status wie „AI Act offen bis 2027“ verdeckt dagegen Anforderungen, die bereits umgesetzt sein müssen.
Hochrisiko-KI nach Zweck und Einbettung statt nach Produktetikett einordnen
Die beiden neuen Termine betreffen unterschiedliche Wege zur Hochrisiko-Einstufung. Anhang III nennt sensible Einsatzgebiete und Zwecke, unter anderem bestimmte Anwendungen in Biometrie, Bildung, Beschäftigung, kritischer Infrastruktur, Migration oder Rechtspflege. Anhang I betrifft KI, die als Sicherheitskomponente oder Produkt in bestimmte regulierte Produktbereiche eingebettet ist.
Derselbe technische Dienst kann deshalb je nach vorgesehenem Zweck unterschiedlich einzuordnen sein. Ein Sprachmodell für eine interne Textzusammenfassung ist nicht allein wegen seiner Technologie hochriskant. Wird ein System dagegen für einen in Anhang III beschriebenen Zweck eingesetzt, müssen Funktion, Ausnahmen und tatsächliche Wirkung geprüft werden. Bei Maschinen oder Medizinprodukten kommt zusätzlich das sektorale Produktrecht ins Spiel.
Der Omnibus schafft für Überschneidungen mit Produktvorschriften einen Mechanismus, durch den einzelne AI-Act-Anforderungen begrenzt werden können, wenn sektorale Regeln einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten. Unternehmen sollten daraus keine eigene pauschale Ausnahme ableiten; maßgeblich sind die vorgesehenen europäischen Rechtsakte und der konkrete Produktkontext.
KI-Kompetenz rollenbezogen fördern und weiter nachweisbar organisieren
Artikel 4 wurde neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag handelnder Personen unterstützen. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, Einsatzkontext sowie die betroffenen Personen oder Gruppen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau für jede einzelne Person muss nicht garantiert werden.
Für die betriebliche Umsetzung spricht das gegen eine einmalige Einheitsschulung für alle. Einkauf benötigt andere Prüffähigkeiten als Entwicklung, Fachbereich, Administration oder menschliche Aufsicht. Sinnvoll bleiben ein rollenbezogenes Lernziel, dokumentierte Inhalte, ein Praxisbezug zum freigegebenen System und eine Aktualisierung nach wesentlichen Änderungen. Die geänderte Formulierung reduziert keine Pflicht zu verantwortungsvoller Nutzung.
Übergangsregeln für bestehende Systeme und synthetische Inhalte gesondert prüfen
Für Hochrisiko-KI, die vor dem jeweils anwendbaren Termin in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, knüpft Artikel 111 die spätere Anwendung grundsätzlich an wesentliche Änderungen des Designs. Für Hochrisiko-Systeme, die für Behörden vorgesehen sind, enthält die Vorschrift einen gesonderten Termin. Ob ein Update wesentlich ist, sollte deshalb nicht erst im Release-Prozess diskutiert werden, sondern Teil der Änderungsbewertung sein.
Eine weitere Übergangsregel betrifft Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie müssen die technischen Anforderungen aus Artikel 50 Absatz 2 nach der konsolidierten Fassung bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen. Diese Anbieterpflicht ist von Offenlegungs- und Informationspflichten der jeweiligen Betreiber zu unterscheiden.
Erleichterungen für kleinere Unternehmen richtig nutzen
Der Omnibus definiert neben KMU auch kleine Midcap-Unternehmen und erweitert bestimmte vereinfachte Modalitäten auf diese Gruppe. Außerdem werden regulatorische Reallabore und Unterstützungsangebote weiterentwickelt. Das kann Zugang und Dokumentationsaufwand beeinflussen, ersetzt aber weder die Einstufung des Systems noch technische Schutzmaßnahmen.
Für ein mittelständisches Unternehmen ist daher zuerst zu klären, ob es Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler ist und ob es die jeweilige Größenkategorie erfüllt. Danach lassen sich konkrete Erleichterungen zuordnen. Die Unternehmensgröße ist kein allgemeiner Freibrief für einen risikoreichen Einsatz.
Die zusätzliche Zeit in sechs überprüfbare Arbeitspakete übersetzen
Ein praxistauglicher Plan endet nicht bei einer juristischen Einstufung. Er verbindet Governance mit Systemarchitektur und Betrieb. Die folgenden Arbeitspakete können parallel vorbereitet werden, müssen aber pro KI-System zusammengeführt werden.
- Inventar: System, Anbieter, Modell, Version, Zweck, Nutzergruppen, betroffene Personen, Daten und angebundene Fachsysteme erfassen.
- Rollen und Einstufung: Anbieter- und Betreiberrolle, verbotene Praktiken, Transparenz, Hochrisiko-Kategorie und mögliche sektorale Regeln getrennt prüfen.
- Daten und Rechte: Quellen, Rechtsgrundlagen, Datenqualität, Zugriff, Löschung, Protokollierung und Weitergabe über jede Systemgrenze dokumentieren.
- Kontrollen: menschliche Aufsicht, Eingabevalidierung, Ausgabebegrenzung, Freigabe, Stop-Möglichkeit und manuellen Rückfall technisch umsetzen.
- Nachweise: Anbieterunterlagen, Versionen, Testfälle, Entscheidungen, Schulungen, Vorfälle und Änderungen nachvollziehbar zusammenhalten.
- Betrieb: Qualitäts-, Sicherheits- und Drift-Signale überwachen, Beschwerden und Korrekturen ermöglichen und jede wesentliche Änderung neu bewerten.
Anbieter nicht nur nach einer allgemeinen AI-Act-Zusage fragen
Eine pauschale Aussage wie „AI-Act-konform“ ist für Einkauf und Freigabe zu ungenau. Unternehmen benötigen Informationen zum vorgesehenen Zweck, zur Rolle des Anbieters, zu Modell- und Systemversionen, Datenflüssen, Protokollen, menschlicher Aufsicht, Änderungsmanagement und zu den Unterlagen, die für die eigene Betreiberpflicht gebraucht werden.
Vertrag, technische Konfiguration und tatsächlicher Prozess müssen übereinstimmen. Wird ein ursprünglich begrenztes System mit eigenen Daten nachtrainiert, in sensible Entscheidungen eingebunden oder um schreibende Aktionen in ERP, CRM oder DMS erweitert, kann sich die Risikobewertung ändern. Solche Erweiterungen gehören deshalb in einen formalen Freigabe- und Testprozess.
- Für welchen vorgesehenen Zweck und welche ausgeschlossenen Verwendungen ist das System dokumentiert?
- Welche Rolle übernimmt der Anbieter und welche Pflichten verbleiben beim nutzenden Unternehmen?
- Welche Daten verlassen das Unternehmen, welche Unterauftragnehmer sind beteiligt und wie funktionieren Löschung und Export?
- Welche Versionen, Änderungen und Vorfälle werden mitgeteilt und wie lange bleibt eine ältere Konfiguration unterstützt?
- Welche Nachweise stehen für Risikoeinstufung, Tests, menschliche Aufsicht, Protokollierung und Cybersicherheit bereit?
In 90 Tagen vom unklaren Bestand zu einem priorisierten Fahrplan kommen
Im ersten Monat werden vorhandene und geplante KI-Systeme vollständig erfasst und nach Wirkung priorisiert. Im zweiten Monat werden für die wichtigsten Systeme Rollen, Fristen, Datenflüsse, Anbieterunterlagen und offene Kontrollen geprüft. Im dritten Monat werden technische und organisatorische Lücken in einen umsetzbaren Plan mit Verantwortlichen, Abnahmekriterien und Terminen überführt.
Vorrang haben Systeme mit Einfluss auf Personen, sicherheitskritische Funktionen, umfangreiche personenbezogene Daten oder schreibenden Zugriff auf Fachsysteme. Ein begrenzter interner Assistent ohne autonome Aktionen kann parallel als Lernfeld dienen, wenn Quellen, Rechte, Protokollierung und Antwortgrenzen sauber entworfen sind. Der AI Omnibus schafft mehr Vorbereitungszeit; er nimmt Unternehmen die konkrete Systemarbeit nicht ab.
Quellen und fachliche Grundlagen
Für die rechtliche und technische Einordnung wurden die folgenden Primärquellen herangezogen. Der Beitrag ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI, 8. Juli 2026
- Europäische Kommission: AI Omnibus tritt in Kraft, 27. Juli 2026
- Rat der Europäischen Union: Zeitleiste und Kernelemente des AI Omnibus, Stand 2026
- EU AI Act Service Desk: konsolidierter Artikel 4 zur KI-Kompetenz, Stand 27. Juli 2026
- EU AI Act Service Desk: konsolidierter Artikel 111 zu bestehenden Systemen und Übergangsregeln
- EU AI Act Service Desk: konsolidierter Artikel 113 mit Anwendungsfristen
- Europäische Kommission: Leitlinien und Zeitplan für Hochrisiko-KI-Systeme, Stand Oktober 2026



